Anschliessend hat er eine Löschungsverfügung des Inhalts zu erlassen, dass das untergegangene Recht (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (d.h. Datum der Einschreibung im Tagebuch) gelöscht wird, sofern dagegen nicht innert 30 Tagen Grundbuchbeschwerde geführt wird. Die Verfügung über die Löschung ist allen Beteiligten (d.h. den Eigentümern des berechtigten Grundstücks bzw. der berechtigten Person sowie dem Eigentümer des belasteten Grundstücks) zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese umfasst einerseits den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art.