1988 III S. 1087). 6.2. Hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens ist mit dem eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht davon auszugehen, dass der Grundbuchverwalter die von ihm ausgehende (von Amtes wegen vorzunehmende) oder die vom Belasteten verlangte Löschung vorab ins Tagebuch einzuschreiben hat. Anschliessend hat er eine Löschungsverfügung des Inhalts zu erlassen, dass das untergegangene Recht (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (d.h. Datum der Einschreibung im Tagebuch) gelöscht wird, sofern dagegen nicht innert 30 Tagen Grundbuchbeschwerde geführt wird.