der Grundbuchverwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen (Art. 976 Abs. 1 ZGB, Neufassung in Kraft seit 1.1.1994). Ziel der Revision der Bestimmungen über die Löschung untergegangener dinglicher Rechte war es, das Grundbuch von bedeutungslosen Eintragungen zu entlasten. Mit dem neuen Art. 976 ZGB hat der Grundbuchverwalter die Kompetenz erhalten, aufgrund eigener Entscheidung über die Bedeutung des Eintrages die Löschung eines untergegangenen Rechts auf Antrag des formell Belasteten oder von Amtes wegen vorzunehmen (Botschaft zum BG über die Teilrevision des ZGB [Immobiliarsachenrecht], BBl. 1988 III S. 1087).