736 und 976 ZGB die Löschung der Dienstbarkeiten, weil diese für den Beschwerdeführer jede rechtliche Bedeutung verloren hätten. Der Grundbuchverwalter entsprach diesem Antrag und löschte die genannten Dienstbarkeiten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Löschungsverfügung. Aus den obergerichtlichen Erwägungen: 6.1. Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen (Art. 976 Abs. 1 ZGB, Neufassung in Kraft seit 1.1.1994).