Immerhin wurde die Lohnpfändung rund zwei Monate vor dem vorinstanzlichen Entscheid verfügt, der im übrigen erst noch 1½ Monate später zugestellt worden ist. Gleiches gilt für den Nachweis der Krankenkassenprämie und die Kosten auswärtiger Verpflegung. Auch wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, dem Amtsgerichtspräsidenten mitzuteilen, dass er entgegen seinen Aussagen an der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 1996 noch keinen Nebenverdienst aus dem Taxifahren erzielen kann. Damit hätte sich ein Rekursverfahren erübrigt. Der im Rekursverfahren in Aussicht gestellte Auszahlungsbeleg der Pensionskasse wurde nicht nachgereicht. |