§ 120 Abs. 1 ZPO), weil er es versäumt hatte, die nunmehr für die UR-Erteilung massgebende Lohnpfändung bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten geltend zu machen und zu belegen (vgl. LGVE 1996 I Nr. 26 zur Mitwirkungs- und Begründungspflicht des UR-Gesuchstellers, mit Hinweis auf §§ 132 Abs. 3, 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts vom 7.2.1996, 5P.482/1995/atm, i.S. R.S.; BGE 111 Ia 104 E. 2 lit. b). Immerhin wurde die Lohnpfändung rund zwei Monate vor dem vorinstanzlichen Entscheid verfügt, der im übrigen erst noch 1½ Monate später zugestellt worden ist.