| | Entscheid: | Für das UR-Verfahren einschliesslich Überprüfungs- und Rekursentscheid werden keine Gerichtskosten erhoben, weil beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (§ 237 i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO; vgl. Max. XII Nr. 322). Indes rechtfertigt es sich, den Kläger die im Rekursverfahren entstandenen Anwaltskosten selbst tragen zu lassen (§ 237 i.V.m. § 120 Abs. 1 ZPO), weil er es versäumt hatte, die nunmehr für die UR-Erteilung massgebende Lohnpfändung bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten geltend zu machen und zu belegen (vgl. LGVE 1996 I Nr. 26 zur Mitwirkungs- und Begründungspflicht des UR-Gesuchstellers, mit Hinweis auf §§ 132 Abs. 3, 133 Abs. 3 i.V.m.