Die Klägerin führt ferner aus, die unterschiedliche Berechnung der Existenzminima führe lediglich zu einer Umverteilung von finanziellen Verpflichtungen zwischen Gerichtskasse und Gemeindesozialamt. Dieser Dualismus ist indes im Gesetz begründet. Gemäss BGE 122 I 208 ist es eben gerade nicht Aufgabe des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, in den Bereich der allgemeinen Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktionen zu übernehmen; es geht vielmehr um eine Minimalgarantie, die den Zugang zum Gericht ermöglichen soll. (Das Bundesgericht wies die in dieser Frage erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 1997 [5P.135/1997/bnm] ab.) |