Dem Richter stehen bei der Erhebung der finanziellen Situation eines UR-Gesuchstellers Beweis- und nötigenfalls Zwangsmittel zur Verfügung. Ohne die Abnahme von Beweisen im Rahmen des summarischen Verfahrens (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO) darf er nicht entscheiden. Daher ist die Durchführung einer eigenen Notbedarfsberechnung durch den UR-Richter ohnehin unumgänglich und kann nicht einfach durch die Übernahme der sozialamtlichen Berechnung ersetzt werden. Die Klägerin führt ferner aus, die unterschiedliche Berechnung der Existenzminima führe lediglich zu einer Umverteilung von finanziellen Verpflichtungen zwischen Gerichtskasse und Gemeindesozialamt.