145 ZGB, sowie im Vollstreckungsrecht sind die betreibungsrechtlichen Grundsätze (vgl. LGVE 1993 I Nr. 36) mit geringfügigen Abweichungen. Dieses Vorgehen ist vor allem im Hinblick auf das häufige Zusammengehen von familienrechtlichen Massnahmeverfahren und UR-Verfahren einfach und praktikabel. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das UR-Verfahren aus diesem System herausgelöst und nach SKÖF-Richtlinien durchgeführt werden soll.