Die Existenzminimumsberechnung im UR-Verfahren erfolgt seit LGVE 1984 I Nr. 20 nach betreibungsrechtlichen Kriterien unter Gewährung eines Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag. Bereits zuvor war die betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung massgebend. Dies ist nicht nur im Kanton Luzern ständig geübte Praxis. Ausgangspunkt für die Notbedarfsberechnungen in der gesamten Ziviljustiz, insbesondere auch in den Verfahren nach Art. 175 und Art. 145 ZGB, sowie im Vollstreckungsrecht sind die betreibungsrechtlichen Grundsätze (vgl. LGVE 1993 I Nr. 36) mit geringfügigen Abweichungen.