Das soziale Existenzminimum gemäss SKÖF-Richtlinien ist im Zivilprozessrecht unbeachtlich. Resultiert aus einem nach den Richtlinien der SKÖF (heute: SKOS, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) berechneten Einkommen aus Sozialhilfe ein Überschuss über dem zivilprozessualen Notbedarf, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen (Selbstbehalt als Form teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Existenzminimumsberechnung im UR-Verfahren erfolgt seit LGVE 1984 I Nr. 20 nach betreibungsrechtlichen Kriterien unter Gewährung eines Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag.