, N 138 zu Art. 681 ZGB). Diese Auffassung wurde auch unter der seit 1. Januar 1994 geltenden Regelung richterlich bestätigt (BN 1995 S. 163 Ziff. 58). Der Grundbuchverwalter hat seine Kognitionsbefugnis somit nicht überschritten. Die Abweisungsverfügung erfolgte zu Recht. |