681 ZGB) klar verneint. Zur Begründung führt Meier-Hayoz aus, eine beliebige Ausdehnung der Vorkaufsfälle sei beim vorgemerkten Vorkaufsrecht angesichts des numerus clausus der vormerkbaren persönlichen Rechte (Art. 959 ZGB) unzulässig. Vorgemerkt könnten nur solche Verträge werden, die im Sinne des Gesetzes Vorkaufsverträge seien. Der Grundbuchführer habe jeden Vorkaufsvertrag dahin zu überprüfen, ob er vormerkungsfähig sei. Stelle er eine Erweiterung des Vorkaufsrechtes auf andere Vorzugsrechte (wie etwa das Vortauschrecht) fest, so habe er die Vormerkung abzulehnen (Meier-Hayoz, Berner Komm., N 138 zu Art.