, N 119 zu Art. 216 OR). Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Recht geltend macht, ist eine solche Vereinbarung angesichts der bestehenden grossen Rechtsunsicherheit, was einen Vorkaufsfall bildet, grundsätzlich auch sinnvoll. Eine andere Frage ist nun aber, ob ein Vorkaufsvertrag, der - wie vorliegend - eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Erweiterung der Vorkaufsfälle vorsieht, im Grundbuch vorgemerkt werden kann. Das wurde von Wissmann (a.a.O., N 1470 S. 495) wie auch von Meier-Hayoz (Berner Komm., N 138 f. zu Art. 681 ZGB) klar verneint.