Wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht, steht es dem Vorkaufsbelasteten und dem -berechtigten grundsätzlich frei, in ihrem Vertrag eine Ausdehnung der Vorkaufsfälle zu vereinbaren. Die diesbezügliche Vertragsfreiheit wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (Wissmann Kurt, Verwandte Verträge [Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufrechts bzw. Rückkaufrechts], in: Koller Alfred [Hrsg.], Der Grundstückkauf, St. Gallen 1989, N 1469 S. 495 mit Hinweis auf BGE 78 II 357) und ist zweifellos richtig.