vgl. Müller Manuel, Die Regelung der Vorkaufsrechte nach ZGB/OR und BGBB, BN 1994 S. 225). Gemäss der vorliegenden Vereinbarung stellen alle genannten Fälle und namentlich auch die in Art. 216c Abs. 2 OR aufgezählte Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung Vorkaufsfälle dar. Damit aber steht eindeutig fest, dass die Parteien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Ausdehnung der gesetzlich vorgesehenen Vorkaufsfälle vereinbart haben. Wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht, steht es dem Vorkaufsbelasteten und dem -berechtigten grundsätzlich frei, in ihrem Vertrag eine Ausdehnung der Vorkaufsfälle zu vereinbaren.