Nicht um einen gesetzlich vorgesehenen Vorkaufsfall handelt es sich gemäss Literatur und Judikatur bei Rechtsgeschäften, bei denen die Person des Erwerbers im Vordergrund steht (Schenkung, gemischte Schenkung, erbrechtlich motivierte Veräusserung). Gleiches gilt für Geschäfte, bei denen der Veräusserer als Gegenleistung nicht Geld erhält, d.h. die Festsetzung der Gegenleistung wesentlich von der Person des Erwerbers abhängt (Tausch, Verpfründung, güter- bzw. gesellschaftsrechtlich begründete Eigentumsübertragungen; vgl. Müller Manuel, Die Regelung der Vorkaufsrechte nach ZGB/OR und BGBB, BN 1994 S. 225).