216c Abs. 1 OR (Neuregelung seit 1.1.1994) kann das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall). Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 216c Abs. 2 OR). Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber bei der neuen Regelung im wesentlichen mit der Nachzeichnung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Rechtslage begnügte (Giger, Berner Komm., N 125 zu Art. 216 OR und N 22 zu Art.