Der Grundbuchverwalter wies die von der Beschwerdeführerin angemeldete Vormerkung des Vorkaufsrechts ab, weil die Vorkaufsfälle durch den erwähnten Vertrag in unzulässiger Weise erweitert würden. In der Begründung führte er aus, es handle sich eigentlich um ein Kaufrecht, bei dem aber der Preis fehle und zudem die Form (öffentliche Beurkundung) nicht eingehalten sei. Die Justizkommission schützte diesen Entscheid und führte dazu aus: Gemäss Art. 216c Abs. 1 OR (Neuregelung seit 1.1.1994) kann das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).