Im Vertrag wurde festgehalten, das der Beschwerdeführerin eingeräumte Vorkaufsrecht umfasse sämtliche Eigentumsübertragungen (mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung und des Erwerbs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) einschliesslich Verkauf, Tausch, Schenkung, gemischte Schenkung, Verfügung von Todes wegen, Erbteilung, das Einbringen der betreffenden Grundstücke in eine Gesellschaft und Kombinationen der genannten Rechtsgeschäfte. Der Grundbuchverwalter wies die von der Beschwerdeführerin angemeldete Vormerkung des Vorkaufsrechts ab, weil die Vorkaufsfälle durch den erwähnten Vertrag in unzulässiger Weise erweitert würden.