Gegenstand des Vertrags war die Einräumung eines vererblichen Vorkaufsrechtes im Sinne von Art. 216 Abs. 3 OR auf eine Dauer von 25 Jahren. Im Vertrag wurde festgehalten, das der Beschwerdeführerin eingeräumte Vorkaufsrecht umfasse sämtliche Eigentumsübertragungen (mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung und des Erwerbs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) einschliesslich Verkauf, Tausch, Schenkung, gemischte Schenkung, Verfügung von Todes wegen, Erbteilung, das Einbringen der betreffenden Grundstücke in eine Gesellschaft und Kombinationen der genannten Rechtsgeschäfte.