Mit schriftlicher Vereinbarung schlossen die Beschwerdeführerin und A.S. eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht an zwei Grundstücken ab. Gegenstand des Vertrags war die Einräumung eines vererblichen Vorkaufsrechtes im Sinne von Art. 216 Abs. 3 OR auf eine Dauer von 25 Jahren.