Dies gilt auch für das (summarische) UR-Verfahren (§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 230ff. ZPO; vgl. LGVE 1996 I Nr. 21), weshalb auf entsprechende Gesuche prinzipiell nicht einzutreten ist (ebenso Entscheide JK 96 381/12 vom 22.1.1997 und JK 97 123/120 vom 4.6.1997). LGVE 1987 I Nr. 37 ist damit obsolet. Gemäss Max. XII Nr. 317 wird ein (summarischer) UR-Entscheid indes nicht materiell rechtskräftig, so dass aufgrund veränderter Verhältnisse jederzeit ein neues Gesuch gestellt und ein neuer Entscheid gefällt werden kann, durch welchen der ursprüngliche Entscheid abgeändert wird. |