Damit fehlt es aber gerade an einem Sicherheitsleistungsgrund gemäss § 125 Abs. 1 ZPO. Wenn eine Partei für die Sicherheitsleistung nicht ernsthaft in Frage kommt, besteht kein schützenswertes Interesse der Gegenpartei an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist (§ 100 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO). |