Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Eintragung des Kaufvertrages und des Inhaberschuldbriefes im Grundbuch vorzunehmen. Das am 14. Januar 1997 auf Ersuchen des Grundbuchverwalters erstellte Arztzeugnis von Dr. med. U. G. sowie die nachträglich erstellten psychiatrischen Gutachten über die beiden Veräusserer sind für den Grundbuchverwalter unbeachtlich. (Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 26. Mai 1998 ab [5A.25/1997/bnm, BGE 124 III 341].) |