Der beurkundende Notar bescheinigte ferner gegenüber dem Grundbuchamt, dass er anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages vom 10. Januar 1997 die Handlungsfähigkeit der Parteien überprüft habe. Die formellen Kriterien der Handlungsfähigkeit, welche der Grundbuchverwalter einzig zu prüfen hat, sind vorliegend gegeben. Angesichts der vorangehend dargestellten klaren Praxis des Bundesgerichts ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbucham-tes vom 3. April 1997 aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Eintragung des Kaufvertrages und des Inhaberschuldbriefes im Grundbuch vorzunehmen.