Der Kaufvertrag, datiert vom 10. Januar 1997, wurde gleichentags dem Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor dem Notar bestand somit noch keine vormundschaftliche Massnahme für die beiden Veräusserer der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die erst nachträglich angeordnete Beistandschaft tangiert im Übrigen laut Art. 417 Abs. 1 ZGB die Handlungsfähigkeit der beiden verbeiständeten Veräusserer nicht. Der beurkundende Notar bescheinigte ferner gegenüber dem Grundbuchamt, dass er anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages vom 10. Januar 1997 die Handlungsfähigkeit der Parteien überprüft habe.