zu entnehmen. Darin führte das Bundesgericht sogar aus, selbst ein hängiges Bevormundungsverfahren, das zwei Monate nach Vertragsschluss zur Entmündigung des Verfügenden führe, hindere für sich allein nicht, Urteilsfähigkeit bei Vertragsabschluss anzunehmen (S. 4 E. 2 lit. a). 5. - Gemäss Bestätigung der Vormundschaftsbehörde X. vom 28. Januar 1997 wurde mit Beschluss vom Vortag für die beiden Veräusserer eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet. Der Kaufvertrag, datiert vom 10. Januar 1997, wurde gleichentags dem Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet.