Das Bundesgericht führte aus, dass der Grundbuchverwalter weder die tatsächliche Urteilsfähigkeit noch behauptete Willensmängel bei Vertragsabschluss zu prüfen befugt sei. Die Überprüfung der Handlungsfähigkeit beschränke sich lediglich auf die formelle Seite, nämlich ob eine Beschränkung zufolge Entmündigung, Verbeiratung, Verbeiständung oder vorläufigem Entzug vorliege. Gleiches ist dem unveröffentlichten Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4C.8/1989/mf vom 24. Mai 1989 i.S. S./Sp. zu entnehmen.