Im Urteil 5A.5/1994/fr vom 26. August 1994 i. S. H. R./H. K.-Z. entschied die II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in gleichem Sinn, obwohl der Verkäufer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft wenige Tage nach Eingang des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags das Grundbuchamt unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand ersuchte, die Handänderung nicht einzutragen, da er eigentlich einen Pachtvertrag habe abschliessen wollen und ein Missverhältnis zwischen dem Liegenschaftswert und dem Kaufpreis bestünde. Das Bundesgericht führte aus, dass der Grundbuchverwalter weder die tatsächliche Urteilsfähigkeit noch behauptete Willensmängel bei Vertragsabschluss zu prüfen befugt sei.