Nachträgliche medizinische Begutachtungen ergaben, dass der Verfügende im Zeitpunkt der Verfügung (Verzicht auf ein Wohnrecht) urteilsunfähig gewesen sei. Nach BGE 117 II 545 E. 4 beschränkt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters auf formelle Beschränkungen der Handlungsfähigkeit des Verfügenden. Hingegen steht es ihm nicht zu, die materielle Urteilsfähigkeit zu überprüfen. Die Urteilsfähigkeit im Rechtsverkehr wird vermutet.