Solange ein nach dem Grundbuch Ver-fügungsberechtigter nicht zufolge eines förmlichen Entscheides der zuständigen Behörde in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, hat der Grundbuchverwalter einer ordnungsgemässen Anmeldung Folge zu leisten. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Verfügende kurze Zeit nach der Grundbuchanmeldung unter Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gestellt wurde. Nachträgliche medizinische Begutachtungen ergaben, dass der Verfügende im Zeitpunkt der Verfügung (Verzicht auf ein Wohnrecht) urteilsunfähig gewesen sei.