2. - Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 5. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 3. April 1997. 3. - (. . .) 4. - Gemäss BGE 112 II 26 hat der Grundbuchverwalter die Urteilsfähigkeit des Verfügenden grundsätzlich nicht zu überprüfen. Solange ein nach dem Grundbuch Ver-fügungsberechtigter nicht zufolge eines förmlichen Entscheides der zuständigen Behörde in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, hat der Grundbuchverwalter einer ordnungsgemässen Anmeldung Folge zu leisten.