| | Entscheid: | 1. - Der Grundbuchverwalter wies mit Verfügung vom 3. April 1997 die Grund-buchanmeldungen Nrn. 63 und 74 des Beschwerdeführers vom 10./13. Januar 1997 betreffend Eintragung des Kaufvertrages und Errichtung eines Inhaberschuldbriefes auf dem Hauptbuchblatt des verkauften Grundstücks mit der Begründung ab, aufgrund eigener Kenntnis aus einem zurückliegenden Verfahren und nach zusätzlichen Erhebungen sei von der Urteilsunfähigkeit und damit von der fehlenden Handlungsfähigkeit der Veräusserer (Beschwerdegegner und verstorbene Ehefrau) im Vertragszeitpunkt auszuge-hen.