Gleiches gilt für die geltend gemachten Kleinkreditschulden, für die gemäss Rechtsspruch im Eheschutzentscheid im Innenverhältnis der Beklagte aufzukommen hat. Eine Zahlung seitens der Klägerin an diese privatrechtliche Schuld ist weder behauptet noch belegt. Daher kann der Klägerin diesbezüglich im Hinblick auf eine bloss mögliche künftige Solidarhaftbarkeit derzeit kein entsprechender Betrag als Auslage im zivilprozessualen Notbedarf angerechnet werden. |