Mit Entscheid vom 24. November 2009 verpflichtete der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten den Ehemann der Gesuchstellerin im Eheschutzverfahren, ihr für die beiden Kinder bis und mit April 2010 je Fr. 400.-- und ab 1. Mai 2010 je Fr. 1'500.-- zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im angefochtenen UR-Entscheid hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin bei den Einnahmen lediglich für den Sohn S. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- angerechnet, weil die Tochter T. seit Februar 2010 beim Vater in Deutschland lebt. Das Begehren des Ehemannes der Gesuchstellerin um Abänderung des Kinderunterhalts ist beim Amtsgericht hängig.