Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich dies auf ihren früheren Arbeitgeber bzw. den Lohn vor dem 1. Juli 2010 bezogen hat. Damit ist der Gesuchstellerin ein Nettoverdienst von monatlich Fr. 4'571.30 (inkl. Kinderzulagen) anzurechnen. 5.1. Mit Entscheid vom 24. November 2009 verpflichtete der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten den Ehemann der Gesuchstellerin im Eheschutzverfahren, ihr für die beiden Kinder bis und mit April 2010 je Fr. 400.-- und ab 1. Mai 2010 je Fr. 1'500.-- zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.