Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2010 beträgt ihr Monatslohn brutto Fr. 4'800.--. Ein 13. Monatslohn ist vertraglich nicht vereinbart. Nach Art. 8 des Arbeitsvertrags besteht Ende Jahr (Ende Dezember) einzig Anspruch auf eine Gratifikation, sofern das Geschäftsergebnis dies zulässt. Es handelt sich dabei um eine persönliche Sondervergütung, die sich nach dem persönlichen Erfolg und Einsatz richtet. Damit kann der Gesuchstellerin kein 13. Monatslohn angerechnet werden. Bei der vorinstanzlichen Parteibefragung hatte sie einen solchen zwar bestätigt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich dies auf ihren früheren Arbeitgeber bzw. den Lohn vor dem 1. Juli 2010 bezogen hat.