Macht eine Gesuchstellerin im UR-Rekursverfahren geltend, sie erhalte die Unterhaltszahlungen von ihrem Ehegatten nicht, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie ihren Ehemann für diese Unterhaltsbeiträge gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen. Trägt sie dies nicht vor, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge einbringlich sind (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, a.a.O., S. 22). 4.- Die Gesuchstellerin arbeitet seit Juli 2010 bei der Firma X. in Y. Sie bestreitet, einen 13. Monatslohn zu erhalten. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2010 beträgt ihr Monatslohn brutto Fr. 4'800.--.