Nebst dem Lohn aus Erwerbsarbeit (inkl. Anteil am 13. Monatslohn [vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des monatlichen Anteils des 13. Monatslohns Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 06.06.2002 E. 2.2], Schichtzulagen und weiteren Zulagen im Jahresdurchschnitt, Spesenanteilen) gehören auch effektiv erhaltene Alimentenzahlungen, Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, elterliche und andere Unterstützungsleistungen und Vermögenserträge dazu (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission des Obergerichts, 3. Aufl., August 2006, S. 21).