Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Kanton Luzern auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse (im Zeitpunkt des Entscheids) abgestellt, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind (LGVE 1995 I Nr. 34). Als Einkommen gelten im UR-Verfahren grundsätzlich alle tatsächlichen Einnahmen.