Weil die Gesuchstellerin nebst ihrem Lohn auch Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann erhalte, gelte sie nicht als bedürftig. Dagegen rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 3.- Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO).