| | Entscheid: | § 130 Abs. 1 ZPO. Ausstehende Unterhaltszahlungen gelten im UR-Verfahren dann als einbringlich, und werden als Einkommen angerechnet (Effektivitätsgrundsatz), sofern die gesuchstellende Partei nicht glaubhaft macht, dass sie die pflichtige Partei für diese Unterhaltszahlungen gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen. ====================================================================== Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren ab. Weil die Gesuchstellerin nebst ihrem Lohn auch Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann erhalte, gelte sie nicht als bedürftig.