{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-10-26_2010-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4641", "Checksum": "566f87df03e95b1bd0cfe9c2f4b1eed0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 10 26", "2010 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.10.2010 JK 10 26 (2010 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 130 Abs. 1 ZPO. Ausstehende Unterhaltszahlungen gelten im UR-Verfahren dann als einbringlich, und werden als Einkommen angerechnet (Effektivitätsgrundsatz), sofern die gesuchstellende Partei nicht glaubhaft macht, dass sie die pflichtige Partei für diese Unterhaltszahlungen gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "29b1fa4d44941f7ffa692ad8ffdf1795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 20.10.2010 JK 10 26 (2010 I Nr. 29)\nRegeste:\n§ 130 Abs. 1 ZPO. Ausstehende Unterhaltszahlungen gelten im UR-Verfahren dann als einbringlich, und werden als Einkommen angerechnet (Effektivitätsgrundsatz), sofern die gesuchstellende Partei nicht glaubhaft macht, dass sie die pflichtige Partei für diese Unterhaltszahlungen gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen. | Zivilprozessrecht\n\n macht sie im Rekursverfahren nicht glaubhaft. Die Rekurseingabe datiert vom 8. September 2010, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellerin für August 2010 keine Alimente erhalten hat. Sie trägt denn auch nicht vor, dass sie ihren Ehemann für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht habe, diese zu erlangen. Im hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Kinderunterhalts nach Art. 179 ZGB bot der Ehemann der Gesuchstellerin sogar selber an, ihr bis Ende 2010 monatlich Fr. 400.-- und anschliessend Fr. 1'000.-- für S. zu bezahlen. Damit ist von monatlich einbringlichen Unterhaltszahlungen von mindestens Fr. 400.-- bis Ende 2010 und von Fr. 1'000.-- ab 1. Januar 2011 auszugehen. Justizkommission, 20. Oktober 2010 (JK 10 26) |"}