Daran ändert nichts, dass die Zahlungen im Scheidungsverfahren allenfalls rückwirkend festgesetzt werden. Massgebend ist, dass der Gesuchsteller zurzeit über einen effektiven Überschuss von monatlich fast Fr. 500.-- verfügt, der für die Prozessführung verwendet werden kann. Justizkommission, 20. April 2010 (JK 10 12) |