LGVE 1987 I Nr. 34). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, bei einer gesamten Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Solange der Gesuchsteller effektiv über einen Überschuss verfügt und seiner Ehegattin keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist dieser Überschuss für die Prozessführung zu verwenden. Dass der Gesuchsteller seiner Ehegattin bereits heute Unterhaltszahlungen leistet, macht er nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend sind solche im UR-Verfahren nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Zahlungen im Scheidungsverfahren allenfalls rückwirkend festgesetzt werden.