Gestützt auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz beim Gesuchsteller einen monatlichen Überschuss von Fr. 453.-- errechnet, was von diesem nicht angefochten wird. Soweit der Gesuchsteller auf die Praxisübersicht des Obergerichts verweist und festhält, bei einer gesamthaften Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, geht er fehl. Die Ausführungen in der Praxisübersicht des Obergerichts betreffen die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), die der staatlichen Prozesshilfe vorgeht (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82; LGVE 1987 I Nr. 34).