Dagegen rekurrierte der Gesuchsteller an die Justizkommission des Obergerichts. Aus den Erwägungen: Massgebend sind im UR-Verfahren die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der gesuchstellenden Person (Effektivitätsgrundsatz, vgl. Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 162). Gestützt auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz beim Gesuchsteller einen monatlichen Überschuss von Fr. 453.-- errechnet, was von diesem nicht angefochten wird.