| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 20.04.2010 | | Fallnummer: | JK 10 12 | | LGVE: | 2010 I Nr. 28 | | Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden.